Auf Straßen mit drei oder mehr gekennzeichneten Fahrspuren in eine Richtung ein Fahrer eines Lastkraftwagens mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, eines Satzes von Fahrzeugen mit einer Gesamtlänge von mehr als 7 m, eines speziellen Kraftfahrzeugs und eines Motorradfahrers mit maximal zulässige Geschwindigkeit von 45 km/h darf zum Fahren und Reiten verwendet werden:
jede Fahrspur ohne Rücksicht auf eine Fahraktion.
ausschließlich zwei Fahrspuren am nächsten zur rechten Straßenseite; sie können auf anderen Fahrspuren fahren, wenn dies zum Überholen, Abbiegen oder Abbiegen erforderlich ist.